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View Full Version : [OT - Ebay] Schutz durch "Da Privat keine Gewährleistung"...



Cronite
11-01-08, 22:58
... vielleicht doch nicht immer zutreffend?

Heute war ein Rechtsanwalt bei uns der Klasse und hat über alle möglichen Sachen etwas erzählt. Dabei war auch Haftung und das Beispiel Gewährleistung, mit Einbindung von Ebay.

Viele schreiben ja bei Ebay den tollen Satz "Da Privatverkauf, keine Gewährleistung". Jetzt ist die Frage ob diese Privatverkäufer auch tatsächlich immer von "privat" verkaufen?

Und zwar verwieß der Herr Anwalt auf den §14 BGB:
"Unternehmer ist eine natürliche [...] Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."

Daraufhin gab er als Beispiel an, dass wenn z.B. ein Schüler (oder jemand anderes der kein geregeltes Einkommen hat) Gegenstände in kleinen bis großen Mengen bei Ebay verkauft, dies ein gewerblicher Verkauf ist, da er daraus sozusagen sein "Haupteinkommen" finanziert. Demnach muss auch auf die Artikel 2 Jahre Gewährleistung geboten werden (bei gebrauchten dementsprechend 1 Jahr). Er meinte das zum Beispiel das Verkaufen von 10 CDs theoretisch schon ausreichen würde um diesen Verkauf des Schülers oder Student als gewerblichen Verkauf einzustufen.

Nunja, die wenigsten der Verkäufer werden Schüler sein, aber ich denke das schon der eine oder andere Student dabei sein wird, der vielleicht doch eine größere Menge an Sachen dort verkauft.

Was meint ihr denn dazu?
Der Herr war zwar nun Anwalt, aber muss das deshalb zwangsläufig stimmen?
Weiß es vielleicht jemand besser?
Und falls es doch stimmt, welcher Verbraucher wüsste davon und würde seinen Anspruch gegen den Verkäufer geltend machen?
Habt ihr vorher schon mal was davon gehört oder ist das neu für euch?

Schreibt mal so, was ihr darüber denkt. Interessiert mich :)

aKe`cj
11-01-08, 23:12
Daraufhin gab er als Beispiel an, dass wenn z.B. ein Schüler (oder jemand anderes der kein geregeltes Einkommen hat) Gegenstände in kleinen bis großen Mengen bei Ebay verkauft, dies ein gewerblicher Verkauf ist, da er daraus sozusagen sein "Haupteinkommen" finanziert.



Solange es um haushaltsübliche Mengen geht (es also z.B. nicht 10x die gleiche CD ist) und die Ware nicht mit der Absicht zum Weiterverkauf erstanden wurde wird man schwerlich als Gewerbetreibender eingestuft. Als primäre Verdienstquelle eignet sich eBay, wenn man Privatverkäufe tätigt, bei Studenten/Schülern eh kaum - allenfalls um kurzfristig den Etat ein wenig aufzubessern.

Den Studenten, der durch reine Privatverkäufe auf eBay mittelfristig ein höheres Einkommen generiert als durch Kindergeld, Unterhalt, Bafög etc... den würde ich doch gerne mal sehen. Wenn das bei jemandem der Fall ist, kann man davon ausgehen, dass derjenige nicht nur Privatverkäufe tätigt sondern auch gewinnbringend mit Waren handelt (sonst könnte er ja nach ein paar Monaten nichts mehr zum Verkauf anbieten) und dann muss derjenige sich eben um eine Gewerbeanmeldung bemühen... gibt genügend Leute, auch Studenten, die das tun :)

Q_HAL
12-01-08, 01:19
Wenn man bei e-Bay ohne Gewerbeschein so sein Geld/Lebensunterhalt verdient macht man sich strafbar denke ich mal so. o_O

Robert [GS]
12-01-08, 02:55
Jopp, macht man ...

Zefrian
12-01-08, 11:56
Sprichwort: "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand."

Oder anders ausgedrückt: Da kann alles passieren. Der eine Richter/Anwalt interpretiert es so, der andere so.

Es ist meiner Meinung nach also ausschlaggebend, wie die Gesamtsituation aussieht. Wenn jemand z.B. eine CD-Sammlung auflöst, ist das ein einmaliger Vorgang und man sollte gewisse Chancen haben, hier entsprechend überzeugend darstellen zu können, das *das* kein gewerblicher Verkauf ist.

Aber garantieren kann man die Interpretation nicht.

---

Ähnlich ist es auch mit der Betrachtung von "Privat/gewerblichen" Homepages. Ein einziger Werbebanner reicht unter Umständen schon für eine gewerbliche Einschätzung! Und dann kommt auch noch dazu, das einem die Rechtsschutzversicherung plötzlich mitteilen kann(!): "Das ist durch Ihre Versicherung *nicht* abgedeckt." (z.B. Markenrecht ...). Aber es kommt hier wirklich auf den Einzelfall an.

Im konkreten Zweifelsfall musst du einen Anwalt zu Rate ziehen.

Ja, Recht und Justiz ist eine fiese Materie. Rechtsstreitigkeiten sollte man wirklich möglichst vermeiden - vor allen Dingen auch, weil sich sowas über Jahre hinziehen kann.

dodgefahrer
12-01-08, 14:27
Die unternehmerische Eigenschaft wird durch verschiedene Gestze unterschiedlich festgelegt.

So zB gemäß § 14 BGB.
Das Umsatzsteuergestz definiert den Unternehmer gemäß § 2 jedoch abweichend bzw. weitaus umfassender.
Denzufolge ist nämlich schon derjenige Unternehmer wer "eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" ausübt.

Ergo bei bestehender Wiederholungsabsicht oder ständigen Verkäufen (und hierbei ist Gewinnerzielungsbasicht völlig irrelevant) wird man schon zum Unternehmer.
Wie oft man nun Verkäufe tätigen muss, wird dabei von den Gerichten völlig unterschiedlich bewertet und von daher fällt es schwer dies klar abzugrenzen.
Das ist der "Nachteil" unseres Einzelfallbezogenen Rechtsystems, welches jeden Fall erneut prüft/bewertet.

Adrenalyn
13-01-08, 00:38
Du suchst Dir also aus, nach welcher Definition Du beurteilen willst, ob Unternehmer oder ned? ;o) Nehmen wir BGB, UStGB, oder evtl. HGB? ;)
Nachdem es bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, lassen wir uns überraschen ...

Wichtig in Bezug auf Privatkäufe ist allerdings der Inhalt eines Urteils des BGH:

"Verkaufen Sie als Privatperson eine gebrauchte Sache reicht eine Formulierung wie z.B. "Der Verkauf dieser gebrauchten Sache erfolgt von privat und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung".
Haben Sie die Absicht, diese Klausel mehrmals zu verwenden, wäre nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm vom 10.02.2005 (Az: 28 U 147/04) und nun auch des BGH (Urteil vom 15. 11.2006, Az: VIII ZR 3/06) der Zusatz "Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt." zu empfehlen, da die Klausel dann bereits eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und sich an die Beschränkungen der §§ 307 ff BGB, insbesondere des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB halten muss." (Quelle:http://www.rechtstipps.net/kaufrecht/internetauktionen/t2/ausschluss-gewaehrleistung-internetauktionen.html bzw. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e729a0b27aa4735c1e0b9525bb3197db&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&nr=37964&linked=pm&Blank=1)

deadlyeye
13-01-08, 17:24
hrhr hört auf die lyn, die verplempert ihre zeit mit sowas anstatt mit nc...
aber mal ganz ehrlich, bei einer einzelnen CD kommt man mit sowas nicht vor gericht, dafür ist der streitwert zu gering. fast alle rechtstreits übrigens sind zwischen zwei parteien, wo jede für sich beansprucht gemäß § soundso recht zu haben.
zwar mag ein schüler der 10 cds vertickt schon im engeren maßstab gewerbetreibender sein, mal von der möglichen eingeschränkten geschäfftsfähigkeit eines minderjährigen abgesehen, kommts immer noch auf die einzellfallentscheidung im ermessensspielraum des richters an, welcher ja dank menschenverstand erkennen kann, dass einige cds und dvds, die ein student/schüler vertickt noch nicht gewerbe sind, wogegen 10 mal die gleiche cd schon darunter fallen kann.

und nun mal ganz krass:
er entscheidet darauf, was passiert dann?
dann muss der schüler nachbessern, was er nicht kann da nicht qualifiziert, austauschen muss er nicht da gebraucht=stückverkauf=>keine pflicht auf ersatzlieferung, also herausgabe des kaufpreises.
das ganze aber auch nur wenn der andere ihm nachweisen kann, dass der MANGEL schon zum lieferzeitpunkt bestanden hat. nun weiß ich nicht was schüler so alles bei ebay verkaufen können, aber wenn sich jemand echt die mühe macht wegen ner 5€ cd dann wär ich sogar dafür bereit ihm die danach zu geben 'GG'.

Adrenalyn
13-01-08, 17:34
Verlass Dich ned drauf, dass es zu keiner Nachbesserung kommt, grad bei gebrauchten CDs o.ä. kann es passieren, dass der Verkäufer - trotz Stückkaufs!- dazu verpflichtet wird, Ersatz zu beschaffen. Denn allein die Tatsache, dass es sich um Stückkauf handelt, schließt die Pflicht zur Nachbesserung, in dem Fall also Ersatzbeschaffung, nicht zwingend aus. Aber das nur am Rande, hat ja mit dem eigentlichen Thema nur bedingt was zu tun ;o)