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View Full Version : [OT] Mahnverfahren....



NeoTrace
02-08-07, 18:05
Cheers,

eine Frage an Fachkundige Leute.

Ist es rechtens ein Mahnverfahren per Email durchzuführen? (die man ewig nicht mehr benutzt hat und daher nichts von weiß) So das plötzlich mit dem Anwalt eingeklagt werden kann?

Meines erachtens nicht.

Mighty Max
02-08-07, 18:15
Eine Mahnung ist die freundliche Zahlungserinnerung.

Sie bestimmen nicht ob du mit deinen Zahlungen in Verzug bist und Stress bekommst. Du kannst sie also sowohl als Brief, Einschreiben, Mail oder Brieftaubenmitteilung bekommen, und trotzdem Besuch vom Inkassobüro bekommen.

Wichtig ist eben nur, ob du den Vertrag erfüllst, zu dem die Erinnerung kommt.

(Vorsicht: es gibt auch Unternehmen die mahnen ohne den entsprechenden Vertrags/Zahlungsverzug und rechnen mit Knete durch die Einschüchterung, vor allem solche wie "Lebenserwartung.xyz")

MrWeedster
02-08-07, 18:23
Eine Mahnung evtl. schon.

Damit es aber zur Anzeige kommen kann, bzw. rechtswirksam ist, muss ein einschreiben bei dir eintrudeln.


greetz

NeoTrace
02-08-07, 18:29
Eine Mahnung evtl. schon.

Damit es aber zur Anzeige kommen kann, bzw. rechtswirksam ist, muss ein einschreiben bei dir eintrudeln.


greetz

Genau darauf Beruf ich micht, gilt das auch wenn es damals glaube 2002 in den AGBs enthalten sein KÖNNTE das nur per Mail gemahnt wird?

Nein Mighty, ist keine Kinderfalle aka Lebenserwartung, geht um einen Server.

Mighty Max
02-08-07, 18:37
Nein, 'ne Mahnung ist nicht nötig. Das Mahnungsverfahren ist eine Freiwilligkeit der meisten unternehmen, die darauf beruht, dass es meist Erfolgreich ist und weit weniger Kostenintensiv dich nochmal daran zu erinnern.

Der einzige Brief der wirklich im Einschreiben ankommen wird ist der vom Gerichtsvollzieher. (Schliesslich weist du ja [Unterschrift] dass und wann du eine Zahlung zu leisten hast) Und der verlangt bereits nette Gebühren. Also bis dahin würd ich das nicht freiwillig kommen lassen.

aKe`cj
02-08-07, 18:50
Genau darauf Beruf ich micht, gilt das auch wenn es damals glaube 2002 in den AGBs enthalten sein KÖNNTE das nur per Mail gemahnt wird?

Nein Mighty, ist keine Kinderfalle aka Lebenserwartung, geht um einen Server.

Eine Mahnung muss NIE per Einschreiben versandt werden.
Die eigentliche Frage ist, ob der Abmahner nachweislich Grund zum Mahnen hat... wenn ja, würde ich in jedem Fall reagieren weil grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Nachricht dich erreicht hat. Bei Nichtzustellung einer normalen Briefsendung geht selbiger ja zurück an den Empfänger... Freund mailerdaemon verhält sich ähnlich.

Wenn die Mahnung also rechtens ist, reagieren... denn wenn ein Anwalt eingeschaltet wird und das nochmal in Briefform verschickt hast du zusätzlich noch die Anwaltsgebühren an der Backe.

deadlyeye
02-08-07, 19:39
"mahnung" <> Mahnverfahren.
ne mahnung kann dir jeder schicken, der denkt das er was bekommen könnte, eine zahlungserinnerung in der hoffnung, das er die kohle nicht einklagen muss. wie er das macht ist seine sache.
wohingegen ein mahnverfahren ein behördlich überwachtes bzw durchgeführtes verfahren ist, bei dem bekommst du post nach hause, schriftlich, mit empfangsbestätigung und 2 wöchiger widerspruchsfrist. das MUSS schriftlich geschehen, weil rechtlich emails (wie telefonate) als fernmündlich gelten und das mahnferfahren als vorbereitung der klage nen schriftlichen beweis des empfangs braucht.
aber letztendlich wenn der angemahnte betrag rechtmäßig entstanden ist würd ich zum bezahlen raten.

hajoan
02-08-07, 19:52
Zahlungsverzug, nachzulesen hier: Zahlungsverzug (http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsverzug)

Das Mahnverfahren dagegen, kannst Du hier nachlesen: Mahnverfahren (http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren).

Im übrigen möchte ich alle Anwälte und Anwaltsgehilfen darauf hinweisen das weder ich, noch meine Vorposter, hier eine Rechtsberatung durchführen.
Wir drücken lediglich unsere eigene Meinung und Überzeugung aus.

YA5
02-08-07, 20:18
Im übrigen möchte ich alle Anwälte und Anwaltsgehilfen darauf hinweisen das weder ich, noch meine Vorposter, hier eine Rechtsberatung durchführen.
Wir drücken lediglich unsere eigene Meinung und Überzeugung aus.
Wahh!!! Hilfe wir werden alle sterben und überhaupt!!!!
Ja das ist meine Meinung!

Das Leben ist eine Krankheit, die durch Sex übertragen wird und zu 100% tödlich endet!!!

NeoTrace
02-08-07, 23:25
Beweislast

Der Gläubiger muss alle Voraussetzungen des Verzugs mit Ausnahme des Verschuldens nachweisen. Der Schuldner muss - wenn er dies einwenden will - beweisen, dass seine Säumnis mit der Leistung unverschuldet war. Dies wird aus dem Wortlaut des § 286 Abs. 4 BGB gefolgert, der lautet: "Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat." Da das Fehlen des Verschuldens vom Gesetz als Ausnahme formuliert ist, nimmt die Rechtsprechung seit langem an, der Schuldner müsse das Vorliegen dieser Ausnahme beweisen.



Meine Rettung... vermutlich.

John Hool
03-08-07, 11:09
Ich vermute mal, das dieser Passus dir nicht helfen wird. Leider geht aus dem Kontext nicht genau hervor womit du nicht einverstanden bist. Ich vermute daher mal, die Forderungen gegen dich sind berechtigt und es geht dir nur darum Mahngebühren und Anwaltsgebühren nicht zu bezahlen, ist das richtig?

Mighty schrieb das eine Mahnung auch per E-Mail zugestellt werden darf. Wenn du mit deinem Vertragspartner vereinbart hast das Rechnungen an diese E-Mail Adresse geschickt werden und diese dann nicht mehr nutzt ohne es mitzuteilen, wird das wohl eher nicht als Unverschulden interpretiert werden können. "verschulden" liegt immer dann vor, wenn du zumindest Fahrlässig gehandelt ist. Das nicht abrufen einer angegeben E-Mail Adresse ist sicher als Fahrlässig einzustufen. Ausnahme wäre hier höchstens, wenn der E-Mail Provider überraschen den Dienst eingestellt hat und du somit unverschuldet keinen Zugang mehr zum Postfach bekommen hast.

Des weiteren ist im BGB im bereits zitierten §286 in Abs. 3 zu finden "...Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet..." sowie "...Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."

Ich weiss ja nicht wie lange das ganze bei dir her ist, aber ich vermute mal ganz stark, dass dieser Zeitraum bereits ausgenutzt sein dürfte.

Aber wäre es nicht besser mit dem Vertragspartner mal in Kontakt zu treten, die Lage zu schildern und zu versuchen das ganze friedlich zu lösen? Wir können dir hier allenfalls Tips geben, richtige Auskunft wirst du aber nur bei einem Anwalt erhalten, was auch wiederrum mit Kosten verbunden ist.

NeoTrace
03-08-07, 13:34
Da is nichts mit friedlich lösen, wer wegen 10 EUR... so nen Aufstand macht.

Die Anwaltsgebührer müsst ich so oder so blechen, egal wie ich zum Kläger stehe.

Das Problem bestand daran, daß ich vergessen hab ... das da irgendwo nochn Server is den ich mir mal vor X-Jahren zugelegt habe.

Irgendwie soll 1 Zahlung untergegangen sein, im Wert von.... sage und schreibe 10EUR! o_O

Is ja nun auch egal.. ich find recht sinnig... aber so isses nur mal in Bayern :p
(Ich sag das aus gutem Grund! War lang genug dort xD)

Naja, ich werd wohl den dreck bezahlen und so schnell wie möglich den scheiss aufkündigen.

Trotzdem als (versehentlicher) langjähriger Kunde hätte man mehr erwarten können, eine SMS aufs Handy.. 20Cent.... whatever.

dodgefahrer
07-08-07, 10:46
[editiert]